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zu § 255 ArbVG (Gagawczuk)

Gagawczuk4. AuflApril 2020

Begriffsbestimmungen

 

(1) Unter beteiligten juristischen Personen im Sinne des VII. Teiles sind die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligten Unternehmen zu verstehen. Dies sind im Falle der

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