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zu § 254 ArbVG (Gagawczuk)

Gagawczuk4. AuflApril 2020

Geltungsbereich

 

(1) Die Bestimmungen des VII. Teiles gelten für Unternehmen, die unter den II. Teil fallen und nach der in der Verordnung (EG) Nr 1435/2003 vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) vorgesehenen Rechtsform

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