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zu § 253a GSVG

Rudda/Ficzko6. LfgApril 2009

§ 253a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(18. Novelle, BGBl Nr. 677/1991, Art 1 Z 80) - 1. Jänner 1992.

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