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zu § 253 GSVG

Rudda/Ficzko6. LfgApril 2009

Aufhebung bisheriger Vorschriften

 

§ 253. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes bestimmt wird, alle bis dahin geltenden Bestimmungen über die Gewerbliche Selbstständigen-Pensionsversicherung und die Gewerbliche Selbstständigen-Krankenversicherung außer Kraft.

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