Aufhebung bisheriger Vorschriften
§ 253. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes bestimmt wird, alle bis dahin geltenden Bestimmungen über die Gewerbliche Selbstständigen-Pensionsversicherung und die Gewerbliche Selbstständigen-Krankenversicherung außer Kraft.

