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zu § 23 ZaDiG 2018

Leixner3. AuflSeptember 2022

Haftung für dem Zahlungsinstitut zurechenbare Personen

 

(1) Zahlungsinstitute haften zwingend für das Verhalten ihrer Angestellten, Agenten, Zweigstellen oder Personen, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden, wie für ihr eigenes.

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