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zu § 22 ZaDiG 2018

Leixner3. AuflSeptember 2022

Agenten

 

(1) Beabsichtigt ein Zahlungsinstitut, Zahlungsdienste über einen Agenten zu erbringen, so hat es dies zuvor der FMA unter Beibringung nachfolgender Angaben schriftlich anzuzeigen:

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