vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 23 ZaDiG 2018

Leixner3. AuflSeptember 2022

Haftung für dem Zahlungsinstitut zurechenbare Personen

 

(1) Zahlungsinstitute haften zwingend für das Verhalten ihrer Angestellten, Agenten, Zweigstellen oder Personen, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden, wie für ihr eigenes.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte