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zu § 22 TKG 2003 (Wallnöfer)

Wallnöfer1. AuflJuni 2016

(1) Betreiber öffentlicher Telefonnetze oder -dienste haben Interoperabilität zwischen den Teilnehmern aller öffentlichen Telefonnetze oder -dienste herzustellen.

(2) Betreiber öffentlicher Telefonnetze oder -dienste haben im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten die Interoperabilität für

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