(1) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsnetzen oder -diensten, die
innerhalb des Gebietes des Europäischen Wirtschaftsraums besondere oder ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren innehaben undderen Jahresumsatz aus der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten im Bundesgebiet mindestens 50 Millionen Euro beträgt,