(1) Sofern die Bekanntmachung gemäß § 213 Abs. 1 Z 1 unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars elektronisch erstellt und auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß § 211 kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen übermittelt werden, kann im offenen Verfahren die Angebotsfrist gemäß § 224 Abs. 1 oder 2 um sieben Tage verkürzt werden.