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zu § 221 BVergG (Öhler/Malin)

Öhler/Malin1. LfgMärz 2009

(1) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Sektorenauftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung gemäß § 213 Abs. 1 Z 1.

(2) Die Frist für den Eingang der Angebote gemäß Abs. 1 kann auf 22 Tage verkürzt werden, sofern

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