(1) Ist eine Unternehmerin oder ein Unternehmer der Ansicht, dass eine von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber getroffene Entscheidung gegen das BVergG 2018, das BVergGKonz 2018, das BVergGVS 2012, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht verstößt, so obliegt es ihr oder ihm, die Auftraggeberin oder den Auftraggeber spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf Nichtigerklärung elektronisch, oder falls dies nicht möglich ist, in sonstiger schriftlicher Weise von der beabsichtigten Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens gemäß § 18 zu verständigen.
