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zu § 20 WVRG 2020 (Oppel)

Oppel2. LfgJänner 2021

(1) Ein Antrag gemäß § 18 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:

die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,die Bezeichnung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, der Antragstellerin oder des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,

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