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zu § 21 StVergRG 2018 (Schnabl)

Schnabl1. LfgAugust 2020

Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind die Antragstellerin/der Antragsteller, die Auftraggeberin/der Auftraggeber und eine allfällige Zuschlagsempfängerin/ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Z 5 und 6 sind die Antragstellerin/der Antragsteller, die Auftraggeberin/der Auftraggeber und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieterinnen/Bieter. Wenn eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchgeführt hat, bildet sie mit der Auftraggeberin/dem Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Anträge gemäß § 22 Abs. 2, 5 und 6 können nur vom Auftraggeber gestellt werden. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wurde ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggeberinnen/Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden alle am Auftrag beteiligten Auftraggeberinnen/Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Feststellungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.

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