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zu § 213 GSVG

Ficzko/Schruf12. LfgNovember 2013

Abschnitt IIIa
Beirat

 

§ 213. (1) Der Versicherungsträger hat zur Wahrnehmung sozialversicherungsrechtlicher Anliegen der Versicherten und der Leistungsbezieher (§ 214) an seinem Sitz einen Beirat zu errichten.

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