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zu § 214 GSVG

Ficzko/Schruf12. LfgNovember 2013

§ 214. (1) Der beim Versicherungsträger errichtete Beirat besteht aus Vertretern von

Beziehern einer Pension, sofern sie auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind,nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten,

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