Ficzko/Schruf12. LfgNovember 2013
Abschnitt IIIa Beirat
§ 213. (1) Der Versicherungsträger hat zur Wahrnehmung sozialversicherungsrechtlicher Anliegen der Versicherten und der Leistungsbezieher (§ 214) an seinem Sitz einen Beirat zu errichten.