(1) Der Leiter der Datenschutzbehörde wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung1 für eine Dauer von fünf Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen.
[Art 53 Abs 1, Art 54 Abs 1 lit c, d und e DSGVO]
