vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 20 DSG

Feiler/Forgó2. AuflSeptember 2022

(1) Der Leiter der Datenschutzbehörde wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung1 für eine Dauer von fünf Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen.

[Art 53 Abs 1, Art 54 Abs 1 lit c, d und e DSGVO]

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte