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zu § 19 DSG

Feiler/Forgó2. AuflSeptember 2022

(1) Die Datenschutzbehörde ist eine Dienstbehörde und Personalstelle.

[Art 52 Abs 5 DSGVO]

(2) Der Leiter darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die

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