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zu § 209. (Venier)

Venier2. AuflApril 2022

(1) Die Staatsanwaltschaft kann nach diesem Hauptstück von der Verfolgung zurücktreten, solange sie noch nicht Anklage eingebracht

Seite 630

hat. Danach hat sie bei Gericht zu beantragen, das Verfahren einzustellen (§ 199).

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