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zu § 209a. (Venier)

Venier2. AuflApril 2022

(1) Der Täter einer Straftat,

die der Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 und 3) unterliegt,die der Zuständigkeit der WKStA (§ 20a) unterliegt oder die Kriterien des § 20b erfüllt, oder

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