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zu § 1a VBG

Ziehensack13. LfgMai 2010

Sprachliche Gleichbehandlung

 

§ 2 Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen, wie zB „Vertragsbediensteter“, „Vertragslehrer“, umfassen Frauen und Männer gleichermaßen, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.

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