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zu § 1 VBG (Ziehensack)

Ziehensack29. LfgDezember 2018

ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit nicht die Abs 3 und 5 oder die Abschnitte Ia und VII anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.

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