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zu § 1 AdrRegV 2016

Twaroch4. AuflOktober 2022

Adressregisterverordnung

(1) Die geocodierten (raumbezogenen) Adressen haben die im § 9a Abs. 2 des Vermessungsgesetzes – VermG, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, festgelegten Angaben zu enthalten. Bestandteile dieser Angaben sind die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Inhalte und Merkmale.

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