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zu § 19 StVergRG 2018 (Schnabl)

Schnabl1. LfgAugust 2020

(1) Anträge gemäß § 18 Abs. 1 sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin/der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können.

(2) § 22 Abs. 2 bis 6 gilt nur, wenn die Anträge gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag eingebracht wurden. Abweichend hievon gelten § 22 Abs. 2 bis 6 nur, wenn

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