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zu § 18 StVergRG 2018 (Schnabl)

Schnabl1. LfgAugust 2020

4. Abschnitt Feststellungsverfahren

 

(1) Eine Unternehmerin/Ein Unternehmer, die/der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich der bundesgesetzlichen Vorschriften in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihr/ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass

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