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zu § 19 PfandBG (Heindler)

Heindler1. AuflOktober 2022

Aufgaben und Pflichten des Treuhänders

 

(1) Der interne oder externe Treuhänder hat darauf zu achten, dass die vorschriftsmäßige Deckung für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 9 und die Ansprüche der Gegenparteien aus Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakte) gemäß den Vorschriften des § 16 jederzeit vorhanden sind.

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