Informations- und Mitteilungspflichten
(1) Dem internen oder externen Treuhänder steht das Recht zu, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger des Kreditinstituts Einsicht zu nehmen, soweit sie sich auf gedeckte Schuldverschreibungen sowie auf die in das Deckungsregister eingetragenen Deckungswerte beziehen und es für die Erfüllung der in § 19 genannten Aufgaben erforderlich ist.
