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zu § 19 BörseG (Erbler)

Erbler1. AuflMai 2011

(1) Börsemitglieder sind auszuschließen, wenn

bei ihnen die Zulassungsvoraussetzungen zum Zulassungszeitpunkt nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind,sie ihren Pflichten nicht nachkommen.

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