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zu § 189a GSVG

Ficzko/Schruf12. LfgNovember 2013

Abschnitt IIa
KünstlerInnen-Servicezentrum

 

§ 189a. Bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wird für alle Kunstschaffenden, insbesondere für die als KünstlerInnen im Sinne des § 2 Abs 1 K SVFG tätigen Personen, ein KünstlerInnen-Servicezentrum (im Folgenden kurz „Servicezentrum“) eingerichtet.

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