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zu § 17 ZaDiG 2018

Leixner3. AuflSeptember 2022

Berechnung der Eigenmittel

 

(1) Zahlungsinstitute haben jederzeit ausreichend Eigenmittel zu halten. Ausgenommen davon sind Zahlungsinstitute, die

Seite 176

lediglich Zahlungsauslösedienste (§ 1 Abs. 2 Z 7) oder Kontoinformationsdienste (§ 1 Abs. 2 Z 8) oder beides anbieten. Abgesehen von den Bestimmungen über das Anfangskapital gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 haben Zahlungsinstitute jederzeit zumindest Eigenmittel in einer Höhe zu halten, die nach einer der folgenden drei Methoden berechnet wird:

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