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zu § 18 ZaDiG 2018

Leixner3. AuflSeptember 2022

Sicherung der Kundengelder

 

(1) Zahlungsinstitute haben alle Geldbeträge, die sie von den Zahlungsdienstnutzern oder über einen anderen Zahlungsdienstleister für die Ausführung von Zahlungsvorgängen entgegengenommen haben, nach einer der beiden folgenden Varianten zu sichern;

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