Beteiligungskontrolle
(1) Jeder, der beschlossen hat, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an einem Zahlungsinstitut zu erwerben oder zu erhöhen, mit der Folge, dass der Anteil am Kapital oder an den Stimmrechten 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen oder überschreiten würde oder das Zahlungsinstitut sein Tochterunternehmen würde, hat dies der FMA zuvor schriftlich anzuzeigen. Dasselbe gilt für jeden, der beschlossen hat, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung zu veräußern oder seine qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass ihr Anteil am Kapital oder an den Stimmrechten 20 vH, 30 vH oder 50 vH unterschreiten würde oder das Zahlungsinstitut nicht mehr sein Tochterunternehmen wäre.