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zu § 177 BVergG (Schramm/Öhler)

Schramm/Öhler1. LfgMärz 2009

Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme der §§ 7, 8, 164 bis 166, 210, 335, 344 und 345 Abs. 1 bis 3 nicht für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträgen. Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträge sind von Sektorenauftraggebern unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes und, soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Vertrages erforderlich erscheint, grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträgen in einem formfreien Verfahren unmittelbar an einen ausgewählten Unternehmer (Direktvergabe) ist nur zulässig, sofern der geschätzte Leistungswert 60.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt.

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