(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Aufträge
1. die ein Sektorenauftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt, oder
2. die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Sektorenauftraggeber ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gebildet haben, an ein Unternehmen vergibt, das mit einem dieser Sektorenauftraggeber verbunden ist,