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zu § 16 Oö VergRSG (Steinschnack)

Steinschnack1. LfgAugust 2020

(1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 Z. 1 und 5 und Abs. 5 Z 1 und 3 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.

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