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zu § 16a Oö VergRSG (Steinschnack)

Steinschnack1. LfgAugust 2020

Das Landesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 5 Z. 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 5 Z. 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn

der Antragsteller bzw. die Antragstellerin dies beantragt hat und

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