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zu § 166 StPO (Dietrich/Höcher)

Dietrich/Höcher1. AuflNovember 2020

Beweisverbot

 

(1) Zum Nachteil eines Beschuldigten – außer gegen eine Person, die im Zusammenhang mit einer Vernehmung einer Rechtsverletzung beschuldigt ist – dürfen seine Aussagen sowie jene von Zeugen und Mitbeschuldigten nicht als Beweis verwendet werden, soweit sie:

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