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zu § 165 StPO (Urbanek)

Urbanek1. AuflNovember 2020

Kontradiktorische Vernehmung des Beschuldigten oder eines Zeugen

 

(1) Eine kontradiktorische Vernehmung sowie die Ton- oder Bildaufnahme einer solchen Vernehmung des Beschuldigten oder eines Zeugen ist zulässig, wenn zu besorgen ist, dass die Vernehmung in einer Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein werde.

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