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zu § 15 TKG 2003 (Wimmer)

Wimmer1. AuflJuni 2016

(1) Die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes sowie dessen Änderungen und dessen Einstellung sind vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen und insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

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