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zu § 156. (Venier)

Venier2. AuflApril 2022

(1) Von der Pflicht zur Aussage sind befreit:

Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen (§ 72 StGB) aussagen sollen;Besonders schutzbedürftige Opfer (§ 66a), wenn die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen kontradiktorischen Vernehmung zu beteiligen (§§ 165, 247).

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