(1) Von der Pflicht zur Aussage sind befreit:
Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen (§ 72 StGB) aussagen sollen;Besonders schutzbedürftige Opfer (§ 66a), wenn die Parteien Gelegenheit hatten, sich an einer vorausgegangenen kontradiktorischen Vernehmung zu beteiligen (§§ 165, 247).