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zu § 155. (Venier)

Venier2. AuflApril 2022

(1) Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht vernommen werden:

Geistliche über das, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde,Beamte (§ 74 Abs. 1 Z 4 bis 4c StGB) über Umstände, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, soweit sie nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wurden,

Seite 455

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