Frotz/Hügel/Popp7. LfgJuli 1998
Beilagen
(1) Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr …………………………………….. S 50,-,