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zu § 149 GSVG

19. LfgJuni 2018

3. Unterabschnitt
Ausgleichszulage

 

§ 149. (1) Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 151 zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richt­satzes (§ 150), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Unterabschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension.

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