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zu § 148a GSVG

Ficzko/Schruf14. LfgJuni 2014

§ 148a. (1) Anspruch auf Abfindung haben im Falle des Todes des (der) Versicherten

sofern Hinterbliebenenpensionen nur mangels Erfüllung der Wartezeit (§ 120) nicht gebühren, jedoch mindestens ein Beitragsmonat vorliegt, die Witwe (der Witwer) oder der/die hinterbliebene eingetragene PartnerIn und zu gleichen Teilen die Kinder (§ 128);

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