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zu § 149 GewO - Gesetzestext (Hanusch)

26. LfgApril 2018

§ 149 (1) Der Holzbau-Meister (§ 94 Z 82) ist zur Ausführung von Bau­arbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden, Holzstiegen, Holzbalkonen und dergleichen berechtigt.

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