vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 144 AußStrG (Grün)

Grün3. AuflOktober 2020

Eingaben

 

(1) Eingaben im Verlassenschaftsverfahren sind – außer bei schriftlicher Abhandlungspflege (§ 3 GKoärG) – an den Gerichtskommissär zu richten, doch gelten sie auch dann als rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist an das Gericht statt an den Gerichtskommissär gerichtet worden sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte