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zu § 145 AußStrG (Grün)

Grün3. AuflOktober 2020

Todesfallaufnahme

 

(1) Der Gerichtskommissär (§ 2 GKoärG) hat die Todesfallaufnahme zu errichten. Dazu hat er alle Umstände zu erheben, die für die Verlassenschaftsabhandlung und allfällige pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen erforderlich sind.

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