Eingaben
(1) Eingaben im Verlassenschaftsverfahren sind – außer bei schriftlicher Abhandlungspflege (§ 3 GKoärG) – an den Gerichtskommissär zu richten, doch gelten sie auch dann als rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist an das Gericht statt an den Gerichtskommissär gerichtet worden sind.