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zu § 143 GewO (Hanusch)

Hanusch12. LfgOktober 2004

Kommentierung

Inhaltsübersicht

1. Ausübungsvorschriften in einer Verordnung

1.1. Verordnungsermächtigung

1
Der BMfWuA kann - unbeschadet der Bestimmungen der §§ 69 bis 72 -

hinsichtlich der im § 139 Abs 1 Z 1 angeführten Waffengewerbe im Einvernehmen mit dem BMI,

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